Zahlungs- und Lieferbedingungen
 

I Geltung

1.Diese Allgemeinen Liefer - und Zahlungsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u.a., sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang widersprechen.

II Preise

  1. Die Preise verstehen sich netto Kasse zuzüglich der bei Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
  2. Bei Warenrückgaben aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, behalten wir uns das Recht vor, den Gutschriftsbetrag um die entsprechende Bearbeitungs– Einlagerungsgebühr des Lieferanten in Abzug zu bringen.

III Zahlungsbedingungen

  1. Zahlung hat- sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skontoabzug oder innerhalb von 30 Tagen netto Kasse zu erfolgen.
  2. Lohnarbeiten sind sofort netto Kasse fällig.

3.Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt des Eingangs des vollen Betrages gutgebracht. Die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten behalten wir uns in jedem Fall vor.

Sofern wir Wechsel entgegennehmen, gehen Diskont - und Bankspesen zu Lasten des Käufers/Bestellers und sind stets sofort bar zu zahlen. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.Falls der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt oder sich als kreditunwürdig erweist, sind wir berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung von Schadenersatz, noch offenstehende Forderungen an den Käufer/Besteller für fällig zu erklären sowie Vorauszahlungen für unterwegs befindliche und noch vorgesehene Lieferungen zu fordern oder von noch laufenden Abschlüssen - ohne dass es einer Fristsetzung bedarf - ganz oder teilweise zurückzutreten.

5.Bei Teillieferverträgen gilt jede Teillieferung als ein Geschäft für sich. Wenn der Käufer/Besteller seinen Verpflichtungen hinsichtlich einer Teillieferung nicht nachkommt, so sind wir von weiteren Lieferungen befreit.

IV Eigentumsvorbehalt

1.Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Käufer/Besteller alle Forderungen, die aus der Geschäftsverbindung entstanden sind erfüllt, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo bezahlt hat.

2.Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes im Falle des Zahlungsverzuges oder der Gefährdung des Eigentumsanspruchs gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

3.Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist dem Käufer untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen.

4.Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch die Verarbeitung entstehenden Fabrikate. Während und auch nach der Verarbeitung ist der Käufer/Besteller für uns Verwahrer der neuen Sache. Bei jeder Verbindung bzw. Verarbeitung mit anderen nicht zu uns gehörenden Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren. Für die aus der Verbindung bzw. Verarbeitung entstandenen neuen Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

5.Der Käufer/Besteller darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung der Weiterveräußerung gemäß Absatz 6 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

6.Jede Forderung des Käufers/Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer/Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren nach der Verbindung bzw. Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware.

7.Der Käufer/Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu einem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung an uns seinem Abnehmer bekanntzugeben.

V Reparaturaufträge

1.Wird nicht ausdrücklich ein Kostenvoranschlag gefordert, wird dieser nur erstellt, wenn die Reparaturkosten 50% des ungefähren Neupreises übersteigen. Liegt der Reparaturpreis unter 50% des Neupreises erfolgt die Reparatur ohne besondere Zustimmung des Auftraggebers.

2.Erfolgt keine Reparatur, sind wir berechtigt, die angefallenen Prüf - und Entsorgungskosten in Rechnung zu stellen.

3.Wird die Rücklieferung ohne Reparatur gewünscht, kann das Gerät – gemäß den gesetzlichen Bestimmungen – nur in demontiertem Zustand gegen Berechnung aller uns entstandenen Kosten zurückgegeben werden.

VI Gewährleistung

1.Wir garantieren die Lieferung einwandfreier Ware innerhalb technisch bedingter Toleranzen.

2.Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen.

3.Mängelrügen müssen schriftlich bei uns innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Ware beim Käufer eingegangen sein. Rügen versteckter Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung und sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens jedoch innerhalb sechs Monaten nach Erhalt der Ware geltend zu machen. Eine Einlassung auf die Erörterung einer Mängelrüge nimmt uns nicht das Recht, deren Verspätung geltend zu machen.

4.Bei berechtigten Beanstandungen können wir nach eigener Wahl die Mängel beseitigen oder gegen Rückgabe der Ware Ersatzlieferung vornehmen. Ersatzlieferungen oder Reparaturen, die durch Dritte ausgeführt werden, erkennen wir nicht an.

5.Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer/Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

6.Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

7.Die Gewährleistungspflicht auf die von uns vertriebenen Produkte beträgt 12 Monate ab Rechnungsdatum. Abweichende Garantiezeiten der Hersteller geben wir weiter, ohne selbst dafür einzustehen. In solchen Fällen klären Sie die Vorgehensweise mit unseren Service-Mitarbeitern. Keine Gewähr- und Garantieleistungen übernehmen wir für Produkte, die in Folge unsachgemäßer Behandlung mechanische oder elektronische Defekte aufweisen oder nicht nachweisbar von uns bezogen wurden.

VII Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. 1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz der Lieferfirma, Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Osnabrück.